Präambel
Die DG-Sucht, DGSPS und DG-Suchtmedizin sind Fachgesellschaften, die sich insbesondere der Erforschung der Ursachen, der Prävention, der Erkennung und der Behandlung von Suchterkrankungen widmen. Sie sind in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert und verfolgen alle ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Ihre satzungsgemäßen Tätigkeiten überschneiden sich in weiten Gebieten. Um künftig im Sinne ihrer jeweiligen Vereinszwecke noch partnerschaftlicher zusammen zu arbeiten und Synergien zu nutzen, die sich aus den überschneidenden Vereinszwecken ergeben und um das gemeinsame Ziel der Prävention, Erforschung, Behandlung und Entstigmatisierung von Suchterkrankungen zu erreichen, schließen sie den Gesellschaftsvertrag und gründen damit den Dachverband der Suchtfachgesellschaften.
Die fachliche Hoheit und Unabhängigkeit der einzelnen Fachgesellschaften bleiben bestehen
Die DG-Sucht, DGSPS und DG-Suchtmedizin werden im Folgenden gemeinsam als die „Gesellschafter“ oder die „Fachgesellschaften“ bezeichnet.
In der Zukunft ist daran gedacht, den Dachverband für weitere Fachgesellschaften zu öffnen.
§ 1
Name und Sitz der Gesellschaft
Der Name der Gesellschaft lautet: „Deutsche Suchtgesellschaft – Dachverband der Suchtfachgesellschaften (DSG), Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“.
§ 2
Zweck der Gesellschaft
1. Die Gesellschafter verfolgen mit der Gesellschaft die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Zwecke.
2. Die gemeinsame Arbeit umfasst folgende Themen:
- die Optimierung der Anerkennung von stoffgebunden und nicht-stoffgebundenen Abhängigkeiten als Krankheit
- Stärkung der Suchtprävention
- die Verbesserung der Versorgung opioidabhängiger Patienten und der Substitutionstherapie
- die Etablierung von Frühinterventionsmaßnahmen, insbesondere in der medizinischen Versorgung
- Fragen zur Reform des Betäubungsmittelrechtes und der BtMVV
- die Entwicklung von differenzierten Indikationskriterien für Suchtbehandlungen aus den genannten Gebieten im Suchthilfesystem
- die Sicherung, Vernetzung und Erweiterung der Behandlungsmöglichkeiten von Suchterkrankungen
- die Erweiterung der komplementären Strukturen in der Behandlung von Suchtkranken
- die Ausarbeitung von Behandlungsleitlinien
- die Stärkung aller Bereiche der Suchtforschung und des Wissenstransfers und
- die Optimierung der Aus-, Weiter- und Fortbildung
3. Die Abstimmung von Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung oder dem Bundesministerium für Gesundheit oder gegenüber der/dem Drogenbeauftragten der Bundesregierung.
4. Die Formalisierung des gemeinsamen Austausches zu Fachfragen und zur Information der jeweiligen Tätigkeiten der Gesellschafter.
5. Die Bildung übergreifender Arbeitsgruppen zu Fachfragen.
6. Die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit zu aktuellen Themen.
7. Langfristige Ziele können die zeitliche und inhaltliche Abstimmung (z.B. Deutscher Suchtkongress und Kongress der DG Suchtmedizin in Berlin) oder gemeinsame Ausrichtung suchtbezogener Kongresse und Tagungen und die Durchführung gemeinsamer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sein.
§ 3
Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt (ordentliche Gesellschafterversammlung). Sie beschließt insbesondere über die Art und Weise der Umsetzung der in § 2 des Gesellschaftsvertrages festgelegten Zielsetzungen.
2. Jeweils drei benannte Vorstandsmitglieder der Gesellschafter vertreten in der Gesellschafterversammlung die jeweiligen Fachgesellschaften. Die benannten Vertreter können sich durch schriftliche Bevollmächtigung vertreten lassen. Eine Vertreterkonstanz wird aber angestrebt. An der Gesellschafterversammlung können als Gäste auch die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschafter teilnehmen, die nicht von den Fachgesellschaften als Vertreter nach Satz 1 benannt wurden.
3. Der geschäftsführende Gesellschafter (§ 8 des Gesellschaftsvertrages) stellt den Vorsitzenden des Dachverbandes, der als Sprecher und Organisator der Gesellschafterversammlung fungiert („Vorsitzender“). Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er hat eine Niederschrift über die Versammlung anzufertigen, in welcher der Ort und Tag der Gesellschafterversammlung, die Teilnehmer, die Tagesordnungspunkte, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafter zu protokollieren sind.
4. Auf Antrag eines Gesellschafters hat der geschäftsführende Gesellschafter eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Der die außerordentliche Gesellschafterversammlung beantragende Gesellschafter hat den anderen Gesellschaftern den Grund für den Antrag mitzuteilen. Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung ist den anderen Gesellschaftern schriftlich oder per E-Mail zuzusenden.
5. Die Gesellschafterversammlungen werden durch den geschäftsführenden Gesellschafter schriftlich oder per email einberufen. Die jeweilige Einberufung erfolgt unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen bei der jährlichen ordentlichen Gesellschafterversammlung (Abs. 1) und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen (Abs. 5). Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Gesellschafterversammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
6. Sind alle Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der Durchführung der Gesellschafterversammlung einverstanden, kann die Gesellschafterversammlung auch ohne Einberufung gemäß diesem Absatz 6 durchgeführt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Änderungen der Tagesordnung zulässig.
7. Jeder Gesellschafter hat drei Stimmen. Jeder Gesellschafter wird durch drei seiner Vorstandsmitglieder in der Gesellschafterversammlung vertreten (Abs. 2). Die Gesellschafter können ihre drei Stimmen aber jeweils nur einheitlich abgeben.
§ 4
Beschlussfassung der Gesellschafter
1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in den Gesellschafterversammlungen gefasst. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn (i) mindestens zwei Drittel der Gesellschafter oder (ii), solange die Gesellschaft aus drei Gesellschaftern besteht, alle drei Gesellschafter anwesend sind. Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse, sofern nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, sowohl durch Stimmabgabe in Schriftform (§ 126 BGB), in elektronischer Form (§ 126 a BGB) oder in Textform (§ 126 b BGB) als auch durch mündliche – auch fernmündliche – Abstimmung gefasst werden, wenn sich jeder Gesellschafter mit der Abstimmung in diesem Verfahren einverstanden erklärt oder sich an der Abstimmung beteiligt.
2. Soweit ein Gesellschafterbeschluss außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst wurde, ist über den Beschluss eine Niederschrift anzufertigen, welche den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses und die Stimmabgaben zu enthalten hat. Haben die Gesellschafter bei der Beschlussfassung nichts anderes bestimmt, hat der Vorsitzende die Niederschrift zu erstellen und den anderen Gesellschaftern zuzusenden. Die Niederschrift hat lediglich eine Beweisfunktion. Sie ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den getroffenen Beschluss.
3. Jeder Gesellschafter hat drei Stimmen. Die Stimmen werden jeweils einheitlich von den benannten Vertretern oder deren Bevollmächtigten (§ 3 Abs. 2) abgegeben.
4. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst. Solange die Gesellschaft aus drei Gesellschaftern besteht, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller drei Gesellschafter gefasst werden. Beschlüsse, die eine finanzielle Verpflichtung der Gesellschaft von mehr als 500 € zur Folge haben, bedürfen jedenfalls der Zustimmung aller Gesellschafter.
§ 5
Beiträge der Gesellschafter
Auf Anforderung des geschäftsführenden Gesellschafters in Textform ist jeder Gesellschafter verpflichtet, bis zu maximal EUR 500,00 pro Kalenderjahr als Beitrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Aufforderung zu leisten.
§ 6
Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit vereinbart.
§ 7
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Geschäftsführung
1. Die Geschäfte der Gesellschaft werden ausschließlich durch den geschäftsführenden Gesellschafter unter Ausschluss der übrigen Gesellschafter geführt. Die Amtszeit eines geschäftsführenden Gesellschafters als Geschäftsführer endet mit dem Ablauf des zweiten vollen Kalenderjahres nach dem Amtsantritt; die Amtszeit des ersten geschäftsführenden Gesellschafters endet mithin mit Ablauf des 31.12.2017. Die Fachgesellschaften besetzen die Position des geschäftsführenden Gesellschafters für die Dauer der Gesellschaft alle zwei Jahre abwechselnd in der bei der Gründungsversammlung und Absatz 2 festgelegten Reihenfolge, ohne dass es einer Beschlussfassung bedarf, es sei denn die Gesellschafter beschließen einstimmig etwas anderes.
2. Die Fachgesellschaft „Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie e.V.“ übernimmt bis zum 31.12.2017 die Geschäftsführung. Die Fachgesellschaft „Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V.“ übernimmt die Geschäftsführung vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019. Die Fachgesellschaft „Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie e.V.“ übernimmt die Geschäftsführung vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021. Die somit alle zwei Jahre zwischen den Gesellschaftern wechselnde Geschäftsführung wird in künftigen Zeiträumen beibehalten und bei Aufnahme eines weiteren Gesellschafters durch Beschluss ergänzt.
3. Der geschäftsführende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Geschäftsführung erfolgt unentgeltlich. Der geschäftsführende Gesellschafter hat jedoch Anspruch auf Erstattung angemessener Kosten, die die Gesellschafter jeweils zu gleichen Teilen tragen. Voraussetzung für die anteilige Kostenerstattung ist eine schriftliche und nachvollziehbare Kostenaufstellung. Der Vorsitzende hat bei der Geschäftsführung wirtschaftlich zu handeln. Die entstandenen Kosten sind jährlich abzurechnen.
5. Vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften, die zu einer Verpflichtung der Gesellschaft in Höhe von mehr als 500 € (fünfhundert Euro) führen, ist die Zustimmung der weiteren Gesellschafter einzuholen. Die Zustimmung ist ferner einzuholen, wenn mit der Eingehung der Verbindlichkeit die im Geschäftsjahr insgesamt eingegangenen Verbindlichkeiten den Betrag von 2.000 € (zweitausend Euro) übersteigen würden. Der geschäftsführende Gesellschafter hat bei der Eingehung von Verbindlichkeiten nach Möglichkeit darauf hinzuwirken, dass zwischen der Gesellschaft und dem Gläubiger vereinbart wird, dass die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist.
§ 9
Aufnahme in, Kündigung aus und Auflösung der Gesellschaft
1. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft kann von einem Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich und mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber den anderen Gesellschaftern zu erfolgen. Mit Ablauf der Kündigungsfrist ist der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden.
2. Über die Aufnahme weiterer Fachgesellschaften wird einstimmig entschieden. Voraussetzung für die Aufnahme einer Fachgesellschaft ist die Rechtsform als Körperschaft (Verein oder Kapitalgesellschaft).
3. Die Gesellschaft wird durch die Kündigung und in anderen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters ist die Gesellschaft beendet. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft wird ebenfalls beendet, wenn ein Gesellschafter aufgelöst wird oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
4. Die nach der Auflösung der Gesellschaft oder der Mitgliedschaft erforderliche Auseinandersetzung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10
Beteiligung an Gewinn und Verlust Gesellschafter
Die Gesellschafter sind an Gewinn und Verlust der Gesellschaft zu gleichen Anteilen nach Köpfen beteiligt. Bei Inanspruchnahme durch Gläubiger erfolgt der Innenausgleich im gleichen Verhältnis
§ 11
Schriftformerfordernis
Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
§ 14
Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit vorher bedacht worden wäre.
§ 15
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.